Arbeit Projekt

cdv! sucht eine Frau

8. Mai 2012

Und das meine ich ganz ernst: Ich suche eine Frau, die Lust und Zeit hat, mit mir zusammen die opernwerkstatt mit ganz viel Leben zu erfüllen. Die gibt es jetzt im dritten Jahr, sie macht unglaublich viel Spaß. Und wir sind ein tolles Team.

Angefangen mit Markus Rollbühler, der souverän die Kamera bedient und am Ende immer wieder spannende Filme oder Fotos abliefert. Weiter geht es mit Alexander Klarmann, der schon so manchen kniffligen Webtrick kennt, sich überhaupt im Netz und in der Musik wie kaum ein anderer auskennt. Und natürlich Matthias Masel, den zweiten Redakteur der opernwerkstatt, ein wortgewandter Kulturkenner.

Du?

Und jetzt kommst du: Du willst schon immer Interviews führen, du traust dich vor die Kamera, du schreibst gern, recherchierst gern, sprichst gern mit Menschen, beobachtest gern, und möchtest vielleicht auch noch etwas lernen. Vielleicht hast du gerade Abitur gemacht, wartest jetzt auf dein Studium, und du suchst noch eine spannende Aufgabe. Prima wäre, wenn du mobil bist, wenn du flexibel bist. Und wenn du einfach Lust darauf hast, in diesem Team mit uns zu arbeiten. Vielleicht kommst du aus dem Landkreis Heidenheim, oder aus einem angrenzenden, damit du es nicht so weit hast.

Wenn du darüber hinaus das Netz magst, dich dort gern bewegst, oder vielleicht lernen willst, wie du dich darin bewegen kannst, dann komm‘ doch zu uns.

Was wir dir bieten? Ruhm und Ehre, das zuerst. Und alles andere können wir besprechen. Ehrlich. Meld‘ dich.

cdv!

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  • Claudia Meier 10. Mai 2012 at 07:27

    Aus dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz):

    § 1 Ziel des Gesetzes
    Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

    § 7 Benachteiligungsverbot
    (1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
    (2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
    (3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

    § 11 Ausschreibung
    Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.
    § 15 Entschädigung und Schadensersatz
    (1) (…)
    (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
    (…)